Grillhüttenordnung

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Miet- und Benutzungsordnung ist die Grillhütte Hohenahr-Altenkirchen mit Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen.

§ 2 Eigentümer der Hütte

Eigentümer der Hütte ist die Gemeinde Hohenahr. Die Verantwortung für das Betreiben der Hütte und ihrer Anlagen (im folgenden Hütte genannt) liegt bei der Grillhüttengemeinschaft Altenkirchen GbR.

§ 3 Vermietung der Hütte

Die Vermietung erfolgt über den Hüttenwart (EMAIL oder 0 64 44 – 922 56 72).

Die Reservierung wird durch elektronische Bestätigung oder nach Unterzeichnung des Mietvertrages wirksam. Mit der Buchung wird gleichzeitig diese Hüttenordnung anerkannt.

§ 4 Weiter-/Untervermietung

Eine Weiter- bzw. Untervermietung der Grillhütte durch den Mieter bzw. Benutzer ist nicht zulässig.

§ 5 Schlüsselübergabe

Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises durch den Hüttenwart.

§ 6 Veranstaltungsende

Veranstaltungen in der Grillhütte sind bis 01.00 Uhr gestattet. Darüber hinausgehende Veranstaltungen müssen von der Gemeinde Hohenahr genehmigt werden. Die Genehmigung ist dem Hüttenwart vorab vorzulegen.

§ 7 Obliegenheiten

Die Hütte wird in einem ordnungsgemäßen Zustand durch Einweisung und Schlüsselübergabe von dem Hüttenwart an den Mieter übergeben.

Die Hüttenanlage und ihr Inventar sind durch den Benutzer pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht werden.

§ 8 Verbrauchsmaterial

Handtücher, Toilettenpapier, Seife/Spülmittel, Trocken- und Abwaschtücher sind von dem Mieter mitzubringen. 

§ 9 Nach der Benutzung

Der Fußboden ist von dem Benutzer besenrein, die Thekenanlage, Küche und die Toilettenanlage sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Stühle sind umgedreht auf die Tische zu stellen. Das Hüttengelände ist von Unrat – wie z.B. Flaschen, Dosen, Zigarettenresten, Kronkorken, Inhalt Mülleimer etc. – zu reinigen und von dem Anwesen auf eigenen Kosten des Benutzers zu entsorgen. Die Feuerstelle ist von Ascheresten und Grillrückständen zu säubern.

§ 10 Endreinigung

Die Endreinigung der Hütte wird vom Vermieter vorgenommen. Sind überdies hinaus Nachreinigungsarbeiten erforderlich, so werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 11 Abnahme

Nach der Reinigung der Hütte (besenrein) ist der Beauftragte zu benachrichtigen. Die Reinigung durch den Mieter hat bis zum vereinbarten Übergabetermin (siehe Mietvertrag) zu erfolgen. Der Beauftragte besichtigt die Grillhütte, die Toilettenanlage und das Freigelände.

Sämtliche Schäden am Gebäude, Einrichtung oder sonstigen Gegenständen und Anlagen sind dem Beauftragten zu melden und werden dem Benutzer von der Kaution abgezogen oder separat in Rechnung gestellt.

Ein ver- oder gebrauchter Feuerlöscher wird auf Kosten des Benutzers neu beschafft.

§ 12 Miete, Kaution

Seit dem 01.11.2024 beträgt die Miete (inkl. Endreinigung) EUR 200,00 zzgl. Nebenkosten.

Für die Vor- und Nachbereitung ist jeweils ein Tag vor und ein Tag nach dem eigentlichen Nutzungstag in dem Preis inbegriffen. Jeder weitere Nutzungstag wird mit EUR 75,00 berechnet.

Bei dem Hüttenwart ist eine Kaution in Höhe von EUR 200,00 in bar zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Abnahme durch den Hüttenwart mit den Kosten verrechnet wird.

Die Nebenkosten werden wie folgt abgerechnet: Stromverbrauch 1 kWh = EUR 1,00

Mietzins und Kaution sind bei der Übernahme der Schlüssel beim Hüttenwart in bar zu zahlen. Wird infolge von Nachreinigungsarbeiten eine erneute Kontrolle und Abnahme durch den beauftragten Hüttenwart erforderlich, wird diese mit EUR 30,00 je Nachprüfung berechnet.

§ 13 Kündigung der Hütte

Bei Absage eines vereinbarten Miettermins (bis 14 Tage vorher) ist die Hälfte des Mietzinses zu zahlen. Bei späterer Absage (innerhalb von 14 Tagen vor dem Miettermin) ist der volle Mietzins zu zahlen, sofern die Hütte nicht anderweitig vermietet werden konnte.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich um einen Ersatzmieter zu bemühen.

§ 14 Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA

Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Mieter/Nutzer.

§ 15 Sicherheitsvorkehrungen

Die Zufahrt zur Grillhütte ist für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Krankenwagen und Notarzt unbedingt freizuhalten.

§ 16 Anerkennung der Miet- und Benutzungsordnung

Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages (oder elektronischer Buchungsbestätigung) erkennt der Mieter/Benutzer diese Hüttenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Hüttenordnung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.